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BFH 20.04.2017 X R 2/17, BBK 16/2017 S. 737

Einnahmen-Überschussrechnung | USt-Vorauszahlung im Vorjahr abziehbar

Die USt-Vorauszahlung für November 2014 ist bei einer Dauerfristverlängerung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Jahr 2014 abziehbar, wenn die USt bis zum (Sonnabend) gezahlt wird.

Nach dem Sächsischen FG verschiebt sich der Betriebsausgabenabzug nicht deshalb in das Jahr 2015, weil der ein Sonnabend ist. Die Vorauszahlung ist trotzdem am [i]Keine Verschiebung der Fälligkeit auf Montag fällig und verschiebt sich nicht auf Montag, den , und damit auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums des § 11 Abs. 2 EStG.

[i]Gilt § 108 Abs. 3 AO im Rahmen des § 11 EStG?Das FG ließ offen, ob § 108 Abs. 3 AO, der bei einem Fristende an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag zu einer Verschiebung auf den nächstfolgenden Werktag führt, im Rahmen des § 11 EStG überhaupt gilt.

Hinweis:

[i]Fälligkeit bis zum 10.1. erforderlich§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG bewirkt bei der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG zwar eine zeitliche Verlagerung des Betriebsausgabenabzugs aus dem Jahr der Z...