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Die Honorarkraft: selbständig tätig oder abhängig beschäftigt?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAG-52270 Der Einsatz von Honorarkräften wirft die Frage nach ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status auf. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für ihre Klärung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist entscheidend, ob die in Rede stehende Person im Rahmen ihrer Leistungserbringung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, was einzelfallabhängig ist. Ist die Eingliederung zu bejahen, liegt grds. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. [i]BSG, Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R NWB IAAAG-48353 Die Rechtsprechung hat allerdings weitere Abgrenzungskriterien herausgearbeitet, die im Rahmen der Statusprüfung des Leistungserbringers seitens der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Vorgaben zur Gewichtung der einzelnen Kriterien gibt es indes nicht. Ist die Einordnung nicht eindeutig und halten sich die Merkmale, die für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, die Waage, kommt nach bisheriger Rechtsprechung insbesondere dem Parteiwillen eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das BSG hat mit seinem Urteil vom - B 12 R 7/15 R NWB IAAAG-48353 die Abgrenzungskriterien um ein weiteres Merkmal bereichert.
Ausführlicher Beitrag s. .