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Keine automatische Strafbefreiung für Alt-Geschäftsführer durch Berichtigungserklärung des Neu-Geschäftsführers
[i] Kammergericht Berlin-Beschluss v. 24.11.2016, (4) 121 Ss 169/16 (195/16)Berichtigt ein Organ einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand) betriebliche Steuererklärungen, ist dies nicht zwangsläufig auch eine Selbstanzeige zugunsten eines ausgeschiedenen Organs. Das Kammergericht Berlin hat diese Wirkung für den Fall verneint, dass das ausgeschiedene Organ die ursprünglichen Erklärungen unterlassen hatte ( (4) 121 Ss 169/16 (195/16); s. auch NWB-Eilnachrichten, NWB 17/2017 S. 1269 NWB EAAAG-43065).
Die Entscheidung des Gerichts
[i]Keine Anwendung betreffend ursprüngliche ErklärungenDas Kammergericht legt § 371 Abs. 4 AO eng aus. Nach dieser Regelung wirkt eine auftragslose Fremdanzeige (Selbstanzeige zugunsten eines Dritten) nach Ansicht des Gerichts nur in den wörtlich dort genannten Fällen strafbefreiend zugunsten des Dritten. Damit erhält der Dritte nur in den Sonderfällen eine Strafbefreiung, wenn das aktuelle Organ eine Berichtigung einer früheren unzutreffenden oder unterlassenen Berichtigung (§ 153 AO) erklärt. Es muss sich danach somit um eine Hinterziehung aufgrund Verstoßes gegen § 153 AO handeln. Hierzu zählt das Gericht nicht den Fall, dass der frühere Geschäftsführer die Abgabe von ursprünglichen Erklärungen unterlassen hatte oder die...