BFH Beschluss v. - V B 201/00

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr 1992 als Bohr- und Fugentechniker selbständig tätig. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr meldete der Antragsteller insgesamt Umsätze in Höhe von 140 579 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 5 909 DM an.

Nachdem die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr ausblieb, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Besteuerungsgrundlagen und ging dabei von Umsätzen in Höhe von 160 000 DM und Vorsteuerbeträgen in Höhe von 5 000 DM aus. Gegen die entsprechende Festsetzung im Umsatzsteuerbescheid 1992 durch (zuletzt) Bescheid vom legte der Antragsteller Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens reichte er am die Umsatzsteuererklärung 1992 ein. Darin erklärte er Umsätze in Höhe von 134 933 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 8 855,69 DM. Die vom FA daraufhin angeforderte Gewinnermittlung für 1992 legte der Antragsteller nicht vor, weil diese ”bei einem Wohnungseinbruch untergegangen” sei.

Nach Zurückweisung seines Einspruchs durch Einspruchsentscheidung des FA vom hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hat den PKH-Antrag abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat dem Antragsteller zu Recht die Gewährung von PKH verwehrt.

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH ist statthaft.

Beschlüsse im Verfahren der PKH können zwar nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem geltenden Fassung —im Gegensatz zu dem bis dahin geltenden Recht (vgl. § 128 Abs. 2 FGO a.F.)— nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) eingeführte Rechtsänderung greift aber im Streitfall nicht ein. Denn nach Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn —wie hier der angefochtene Beschluss des FG— die Entscheidung vor dem zugestellt worden ist.

2. Ein Antragsteller kann nur dann PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein. Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, dass er die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig —ggf. mit Beweisantritten— darlegen muss (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17, und vom V B 173/98, BFH/NV 1999, 1442).

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde (lediglich) geltend, der Schätzungsbescheid vom sei deswegen rechtswidrig, weil er von den Voranmeldungen für das Streitjahr und von der Jahreserklärung für das Streitjahr abweiche. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegen den Schätzungsbescheid annehmen zu können. Zwar haben Steuererklärungen auch im Rahmen einer Schätzung besondere Bedeutung, sie lassen aber grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des FA unberührt, wenn die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können, wie dies hier der Fall ist (vgl. , BFH/NV 1994, 285). Zudem ist der Antragsteller der Schätzung lediglich pauschal entgegengetreten und hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die gegen deren Rechtmäßigkeit sprechen (vgl. dazu , BFH/NV 1998, 563).

Fundstelle(n):
DAAAA-67130