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OFD Frankfurt/M. | Antrag auf Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern im Organkreis
Die OFD Frankfurt/M. hat in einer Verfügung vom festgelegt, dass nur der Organträger die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern für den gesamten Organkreis beantragen kann (§ 26 KStG i. V. mit § 34c Abs. 2 EStG). Die gesamten ausländischen Steuern des Organkreises sind unter Berücksichtigung der per-country-limitation entweder nach § 34c Abs. 2 EStG von den Einkünften des Organträgers abzuziehen oder, wenn dieses Wahlrecht nicht in Anspruch genommen wurde, nach § 34c Abs. 1 EStG i. V. mit § 19 Abs. 1 und 5 KStG auf die Körperschaft bzw. Einkommensteuer des Organträgers anzurechnen. Der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgt hingegen auf Ebene der Organgesellschaft.