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Körperschaftsteuer | Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft – Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird. (2) Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i. S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG ist am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen (Bestätigung des , BStBl 2013 II S. 555). (3) Bei der Rückgewähr eines Ertragszuschusses über die organschaftliche Gewinnabführung besteht ein aus dem Rechtsinstitut der Organ...BStBl 2013 I S. 921