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FG Niedersachsen 07.12.2016 2 K 177/15, NWB 32/2017 S. 2403

Einkommensteuer | Zinsaufwendungen zur Ablösung einer Darlehensschuld aufgrund eines Vergleichs

Schließt der Steuerpflichtige, der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger einen Vergleich über diese Verbindlichkeit, kann der gezahlte Ablösungsbetrag mangels anderweitiger Vereinbarungen als Tilgung der geschuldeten Zinsen gewertet und daher nach dem als steuerlich abziehbar angesehen werden.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung könne nur insoweit erfolgen, als die Aufwendungen Zinsaufwand darstellten, nicht jedoch, soweit es sich um eine Darlehenstilgung handele. Denn es könne nicht sein, dass wenn die Bank eine ähnliche Vereinbarung mit den Mitgesellschaftern des Klägers schlösse, durch eine steuerliche Berücksichtigung auch der jewei...