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Abgabenordnung | Aufzeichnungspflichten bei einem Gastwirt – Zulässigkeit einer Quantilsschätzung
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. (2) Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Klein-Dienstleister anwendbar sein. (3) Die Anforderungen, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung an ...BStBl 2015 II S. 743