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Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Blutplasma
Ist die Verwendungsabsicht bei Abnahme entscheidend?
Mit hat der EuGH in der Rechtssache C-412/15, TMD, entschieden, dass die Lieferung von Blutplasma, das ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist, nicht umsatzsteuerbefreit erfolgen kann. Der EuGH folgte insoweit nicht der Ansicht des Generalanwalts, wonach auch die Lieferung der aus menschlichem Blut gewonnenen Komponenten – und zudem unabhängig von ihrer Verwendung – insgesamt umsatzsteuerbefreit sei. Die Beurteilung des EuGH ist nachvollziehbar; sie wurde in der fachlichen Kommentierung unterstützt (vgl. z. B. Walkenhorst, Lieferung von Blutplasma, USt direkt digital 20/2016 S. 14). Das BMF hat reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.17.1 geändert und zugleich eine Übergangsfrist für eine insgesamt umsatzsteuerfreie Behandlung bis zum gewährt ().
I. Sachverhalt
In der betrieb die Klägerin ein Blutspendezentrum. Im Rahmen ihrer Tätigkeit lieferte sie Blutplasma zum Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln an ein im Drittland ansässiges Unternehmen, das das Plasma bei der Klägerin abholte und zu ihren Produktionsstätten im übrigen Gemeinschaftsgebiet transportierte. Die Klägerin begehr...