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RENO Nr. 8 vom Seite 2

Die neue Pfändungstabelle – gültig ab dem 01.07.2017

geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen; Rostock

Zum tritt nach Ablauf von zwei Jahren wieder einmal eine geänderte Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) in Kraft. Die unpfändbaren Beträge werden unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Gesetzesänderungen – der Anhebung des steuerrechtlichen Existenzminimums – angepasst, wie dies in § 850c Abs. 2a ZPO vorgesehen ist. Ein guter Anlass, sich wieder einmal § 850c ZPO sowie seine Anlage – die Pfändungstabelle selbst – genauer anzusehen. Wie setzen sich die in der Tabelle ausgewiesenen pfändbaren Beträge überhaupt zusammen bzw. wie werden diese Beträge ermittelt?

Die neuen Pfändungsfreibeträge sind am im BGBl 2017 I S. 750 ff. veröffentlicht worden unter dem Titel:

„Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)“

Vorgegeben werden also nicht nur die neuen Beträge in der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO, sondern auch der neue Freibetrag für den Schuldner im Falle einer Pfändung wegen einer anderen Forderung, als einer solchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 850f Abs. 2 ZPO oder einer Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung gem. 850d ZPO.

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