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Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Verträgen
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[i]BFH, Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13 NWB NAAAG-37078Nach dem kommt wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist.
Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
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Fallgruppe
1: Der Leasinggegenstand ist speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten (Spezialleasing) | |
Der Leasingnehmer hat ein Optionsrecht | Leasingnehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer |
Der Leasingnehmer hat kein Optionsrecht | |
Fallgruppe
2: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands ist kürzer als die Grundmietzeit | |
und dem Leasinggeber wird ein Andienungsrecht eingeräumt
| Leasinggegenstand ist dem Eigentümer (Leasinggeber)
zuzurechnen |
anderenfalls | Leasinggegenstand ist dem Leasingnehmer zuzurechnen |
Fallgruppe
3: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands ist länger als die Grundmietzeit | |
und der Leasingnehmer kann den Leasinggeber für die
verbleibende Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand z. ... |