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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 1161/11 EFG 2017 S. 1258 Nr. 15

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 2

Berücksichtigung von gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last

Leitsatz

  1. Voraussetzung für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben ist neben einer eindeutigen Vereinbarung über die Höhe der Versorgungsleistung, die Art und Weise ihrer Zahlung und die zu übertragenden Vermögensgegenstände, dass die Versorgungsleistung aus den Erträgen der übertragenden Vermögensgegenstände erwirtschaftet wird.

  2. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten) stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers sondern Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dar, wenn sich die Vermögensübergabe so darstellt, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen-obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen-als zuvor vom Übergeber vorbehaltene-abgespaltene-Nettoerträge vorstellbar sind.

  3. Ein Vermögensübergabe-und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-) Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sind.

  4. Das Versäumnis der Vertragsparteien des Versorgungsvertrages, die Vermögensübertragungen (1. Übertragung einer Eigentumswohnung und 2. Übertragung einer Einzelfirma) in einem Vertragswerk zu regeln, hat als lediglich formale Ungenauigkeit dann keine Bedeutung für die Qualifizierung der Zahlungen als Sonderausgaben, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände deutlich zu Tage tritt, dass die zu zahlende Versorgungsleistung nach der gesamten Vermögensübertragung zu beurteilen ist, so dass die Versorgungsleistungen aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1258 Nr. 15
FAAAG-51733

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