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Anspruch auf den Pflegefreibetrag bei bestehender Unterhaltspflicht
Wenn Kinder ihre Eltern zu Lebzeiten gepflegt haben
Auch Kinder, die ihre Eltern unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt pflegen, kommen in den Genuss des auf 20.000 € begrenzten Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Der BFH hat die Stellung von ihre Eltern pflegenden Kindern gestärkt und der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Der Fall
Die Klägerin hatte ihre im Wachkoma liegende Mutter jahrelang im eigenen Haus untergebracht und intensiv gepflegt, ohne dass sie dafür ein Entgelt erhielt. Selbst das der Mutter wegen ihrer Pflegebedürftigkeit bewilligte Pflegegeld in Höhe von ca. 670 € monatlich ließ sich die Klägerin nicht auszahlen; es wurde auf das Konto der Mutter eingezahlt und erhöhte so sogar noch das zum Nachlass der Mutter gehörende Vermögen. Zum Nachlass zählte neben Grundvermögen auch erhebliches Kapitalvermögen von knapp 800.000 €.
Unstreitig war, dass die von der Tochter jahrelang erbrachten Pflegeleistungen im Wert mindestens 20.000 € entsprachen. Streitig war jedoch, ob die Klägerin, die – wie jeder Abkömmling – nach § 1601 BGB abstrakt zum Unterhalt der Mutter verpflichtet war, den Freibetrag überhaupt in Anspruch nehmen darf. Die Finanzverwaltung lehnt das ab. Ist eine Person zum Unterhalt verpflich...