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OLG Hamm 15.03.2016 4 U 113/15, BBK 15/2017 S. 693

Berufspraxis | Unzulässige Werbung eines Bilanzbuchhalters

Ein selbständiger Buchhalter oder Bilanzbuchhalter darf aufgrund seiner eingeschränkten Befugnis, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu erbringen, nur eingeschränkt werben. Der BGH und das OLG Hamm haben die folgenden Werbeaussagen beanstandet oder für unzureichend gehalten:

  • [i]Kombination verschiedener Begriffe unzulässigDie Werbung auf der Internetseite und in Anzeigen mit den Begriffen „Buchführungsbüro“, „Finanzbuchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“ und „Buchführung“. Denn dies erweckt bei den angesprochenen kleineren Gewerbetreibenden den Eindruck, dass der Bilanzbuchhalter uneingeschränkt zur Buchführung befugt ist.

Hinweis:

[i]Keine Befugnis zur Einrichtung der BuchführungIn der Anzeige und im Internetauftritt wurden alle o. g. Begriffe verwendet. Diese geballte Kombination der Begriffe war unzulässig. Denn der Buchhalter oder...