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Erbschaftsteuer – Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern (BFH)
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Verwaltungsauffassung steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.
Siehe zu diesem Urteil auch den Beitrag von Bernhard Schmid in dieser Ausgabe auf der .
Quelle: NWB MAAAG-49260