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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2368/15 F EFG 2017 S. 1159 Nr. 14

Gesetze: EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a. F. § 7g Abs. 1 EStG a. F. § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. § 7g Abs. 3

Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter – Überschreitung der betrieblichen Größenmerkmale

Leitsatz

  1. Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter nur geltend machen, wenn sie die Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht überschreiten.

  2. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft wurden, nicht mehr zulässig.

  3. Eine Auslegung der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich Sonderabschreibungen bei nach dem angeschafften Wirtschaftsgütern, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2288 Nr. 39
EFG 2017 S. 1159 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 188
TAAAG-51079

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