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BFH  - I R 25/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: KStG § 8 Abs 9, KStG § 8 Abs 7, KStG § 34 Abs 6 S 9

Rechtsfrage

Sachgerechte Aufteilung eines auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellten Verlustvortrags nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG:

1. Ist § 8 Abs. 9 KStG gemäß Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BStBl I 2009, 1303, Rz 66) u.a. dann anzuwenden, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und die Kapitalgesellschaft mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde?

2. Schließt § 8 Abs. 7 KStG die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei dauerdefizitären Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus? - Sieht § 8 Abs. 9 KStG die beschriebene Spartentrennung vor, um vergleichbar zu den Regelungen bei Betrieben gewerblicher Art eine Querfinanzierung durch Verrechnung der Verluste aus dem dauerdefizitären Geschäft mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten auszuschließen? - Ist daher § 8 Abs. 9 KStG im Grundsatz nur für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume anzuwenden, in denen die Eigengesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt?

3. Muss § 8 Abs. 9 KStG in Fällen, in denen zum festgestellte Verluste zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer aus einem dauerdefizitären Betrieb der Eigengesellschaft herrühren, auch dann gelten, wenn im Jahr 2009 kein dauerdefizitäres Geschäft mehr ausgeübt wird?

4. Ist die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG verfassungskonform?

Aufteilung; Dauerdefizitärer Betrieb; Verdeckte Gewinnausschüttung; Verlustvortrag

Fundstelle(n):
MAAAG-50938

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