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Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung: Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach Erledigung und vor Einlegung des Einspruchs
(1) Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich. (2) Die Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ist bei einer nach Erledigung des Verwaltungsakts nur noch in Betracht kommenden Forstsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen (Bezug: § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 152, § 109, § 121 Abs. 1 AO; § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 2 FGO).S. 566
(1) Streitig war im Urteilsfall, ob die Anforderung der Einkommensteuererklärung beim Steuerberater der Kläger für das Jahr 2010 zum (vorzeitige Anforderung) und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i. H. von 880 € zur Einkommensteuer 2010 wegen nicht fristgerechter Erklärungsabgabe rechtmäßig sind. Der Steuerberater hatt...