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StuB 14/2017 S. 567

Eigenverwaltung: Verzicht auf Recht zur abgesonderten Befriedigung

Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet gem. NWB VAAAG-41474 keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist vielmehr nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird. Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.

Praxishinweise

(1) Der BGH hat zunächst deutlich gemacht, dass ein Insolvenzverwalter einzelne Gegenstände aus der Masse freigeben kann. Diese Befugnis wird in § 32 Abs. 3 InsO vorausgesetzt. Sie folgt aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO). Die Freigabe wird gegenüber dem Schuldner erklärt und...