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Geänderte Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-50155 Das parlamentarische Ringen um eine Erhöhung der GWG-Grenze hatte bereits in 2014 begonnen. Eine Erhöhung der GWG-Grenze wurde mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz allerdings nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz die Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 „nachgeholt“. Hierbei ergeben sich auch „Folgewirkungen“ auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für bestimmte Wirtschaftsgüter (bisher bis 150 €) und für die Pool-Abschreibung.
Ausführlicher Beitrag s. .
Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Änderungen mit Bezug zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern:
GWG-Grenze: [i]Ab 2018 Sofortabschreibung bei WG bis 800 € nettoMit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen hat der Gesetzgeber die bisherige Grenze nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von (bisher) 410 € auf 800 € angehoben. Fortan (ab 2018) ist damit eine Sofortabschreibung für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 € netto möglich. Die Neuregelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen ei...