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Betriebliche Altersversorgung | Abweichung von den Vorschriften des BetrAVG zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft
Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.
Der BGH hat die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung, die Versorgungsansprüche über das im Streitfall vereinbarte Abfindungsmodell abzuwickeln und den Antrag des Klägers, die Versorgungszusage ins System des BetrAVG zurückzuführen, abzulehnen, bestätigt. Der Senat hat einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG verneint. Im Streitfall war in der Versorgungsvereinbarung bestimmt, dass § 3 BetrAVG und damit auch das [i]Grundlagen „Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen“ NWB QAAAE-52794 Abfindungsverbot auf die Vereinbarung zur Altersversorgung des Klägers keine Anwendung finden sollen. Die Bestimmung konnte in der Versorgungsvereinb...