Die Vermessung der Freude
Wird es im steuerlichen Luftraum eng?
Droht im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eine Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen, führt dies schnell zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Sozusagen prädestiniert für Konflikte sind in diesem Zusammenhang insbesondere das häusliche Arbeitszimmer, der Firmenwagen sowie die Bewirtung von Geschäftsfreunden; man denke nur an die berühmten „Herrenabende“ einer Anwaltskanzlei (s. hierzu Levedag, NWB 50/2016 S. 3766). Doch auch die Reisekosten bieten hierfür allerlei Streitpotenzial. Nachdem die Ertragsteuer-Senate des Bundesfinanzhofs in der Vergangenheit den Betriebsausgabenabzug für Geschäftsreisen zu den unterschiedlichsten Fallkonstellationen – vom Hubschrauber bis zum Ferrari Spider – geprüft haben, hat nun, soweit ersichtlich zum ersten Mal, der Lohnsteuer-Senat einige Grundsätze zum Werbungskostenabzug bei der Nutzung bestimmter Verkehrsmittel für Dienstreisen von Arbeitnehmern aufgestellt.
Auf dem Prüfstand befand sich ein Fall, in dem ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH sein Privatflugzeug für Dienstreisen einsetzte, um jeweils zu Besprechungen mit Geschäftspartnern seines Arbeitgebers zu gelangen. Der Bundesfinanzhof hatte zu bewerten, inwiefern private Motive – „die Freude am Fliegen“ – ausschlaggebend dafür waren, dass das (selbst gesteuerte) Privatflugzeug anderen Verkehrsmitteln vorgezogen wurde. Um es vorwegzunehmen: Nach dem Urteil des VI. Senats vom sollen unstreitig der Sache nach entstandene Werbungskosten (teilweise) nicht anerkannt werden, weil der klagende Geschäftsführer Freude an dem von ihm gewählten Verkehrsmittel hatte. Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht nun klären, ob bzw. inwieweit gewichtige berufliche Gründe für die Benutzung des Privatflugzeugs und die damit etwa verbundenen Mehraufwendungen des Klägers ursächlich waren. Wird es im „steuerlichen Luftraum“ nun eng? Auf die Entscheidung des Finanzgerichts darf man jedenfalls gespannt sein. setzt sich Kröller mit dem neuen fiskalischen Abgrenzungsmerkmal „Freude“ auseinander.
Die Forderung der Unternehmensverbände nach etwas mehr „Luft nach oben“ bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern blieb lange Jahre unerfüllt. Doch nun wird die GWG-Grenze – 53 Jahre und 14 Regierungen (!) nach ihrer letzten Anpassung – endlich angehoben. Die Änderungen bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die nach dem angeschafft werden, und deren Auswirkungen auf die Praxis analysiert Hechtner .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2233
LAAAG-50665