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Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei „Herrenabenden“
Klägerin und Revisionsklägerin des Besprechungsfalls ( NWB PAAAF-87355) war eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. In den Streitjahren (2006 bis 2008) veranstaltete die Klägerin „Herrenabende“, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos und fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners der Klägerin statt, wo bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die Kosten für die „Herrenabende“ betrugen 20.531,78 € (2006), 22.224,11 € (2007) und 22.811,81 € (2008). Die Klägerin machte die Kosten als Betriebsausgaben geltend. Dem folgte das Finanzamt zunächst und erließ entsprechende gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide für die Streitjahre. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die ergangenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide und erhöhte die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die Aufwendungen für die „Herrenabende“.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht stützte die Abweisung der Klage auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG und versagte der Kläg...