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Abgrenzung von Agenturgeschäften zum Eigenhandel
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Ausgestaltung von Agenturgeschäften
[i]Haack, Provision und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, infoCenter NWB FAAAE-01554 Ein Unternehmer kann grundsätzlich von ihm ausgeführte Leistungen unterschiedlich am Markt anbieten:
in eigenem Namen und für eigene Rechnung (Eigenhandel),
in eigenem Namen und für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft) oder
in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Vermittlungs- bzw. Agenturgeschäft).
Bei einem Vermittlungs- bzw. Agenturgeschäft vermittelt ein in der Regel selbständig Gewerbetreibender (sog. Agent, Vermittler oder Vertreter) Leistungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen einem Auftraggeber (= Vertretener) und einem Dritten. Der Vermittler nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr und nicht sein eigenes – insbesondere bezüglich des Verkaufspreises. Das vertretene Unternehmen ist dabei dem Dritten bekannt. Zwischen dem Vermittler und dem Dritten entsteht keine Vertragsbeziehung.
Zivilrechtlich kommt im Außenverhältnis das vermittelte Geschäft (Kaufvertrag) unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Durch das Vermittlungsgeschäft des Vertreters wird der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB).
Im Innenverhältnis schließen Vermittler und Auftra...