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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3040/17 EFG 2017 S. 1144 Nr. 14

Gesetze: AO § 222, AO § 5, AO § 8, EStG § 63 Abs. 1 S. 3, EStG § 68 Abs. 1 S. 1, FGO § 101 S. 2, FGO § 102, StPO § 152 Abs. 2, StPO § 160 Abs. 1

Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung infolge Wegzugs der Kinder zum Zweck des Schulbesuchs in die Türkei: Antragsablehnung bei unzureichender Berücksichtigung des Akteninhalts ermessensfehlerhaft

grobe Fahrlässigkeit infolge der unterlassenen Mitteilung des Wegzugs der Kinder

Stundungsablehnung wegen Gefährdung der zu stundenden Forderung

Leitsatz

1. Die Entscheidung über den Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückzahlung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse nicht den gesamten Akteninhalt ausgewertet und damit den Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat.

2. Allein die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) wegen des der Kindergeldrückforderung zugrunde liegenden Sachverhalts führt noch nicht zur Stundungsunwürdigkeit des Steuerpflichtigen.

3. Sind die Kinder zum Schulbesuch in die Türkei umgezogen und hat der Steuerpflichtige diesen Wegzug der Familienkasse nicht mitgeteilt, so kann dem Steuerpflichtigen insoweit eine grobe Fahrlässigkeit nur unterstellt werden, wenn er nach Laienverstand hätte erkennen müssen, dass hier rechtlich betrachtet eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes in Frage kommt. Die Familienkasse muss daher anhand der Umstände des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, darlegen, warum sie meint, der Kindesvater habe die Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung des Wegzugs grob fahrlässig begangen.

4. Hat die Familienkasse insgesamt wesentliche aus den Akten erkennbare Sachverhaltselemente für die Beurteilung des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeachtet und damit ungewürdigt gelassen, wird ihre Entscheidung dadurch ermessensfehlerhaft.

5. Ein Antrag auf Stundung kann wegen Gefährdung der Forderung nur dann abgelehnt werden, wenn der jetzt beitreibbare Betrag den Umständen nach höher ist als der ggf. nach Stundung später beitreibbare Betrag. Nur weil der Schuldner selbstständig tätig ist und sich die beantragte Ratenzahlung über viele Jahre hinziehen würde, kann noch nicht von einer Gefährdung der Forderung ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1144 Nr. 14
PAAAG-50201

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