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Die Beschwer bei Klagen wegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Bei Klagen wegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wird oft nur die Besteuerung der Innenleistungen in den Blick genommen. Das kann sich als schwerer Fehler erweisen.
Sachverhalt:
[i]BeispielsfallZum Konzern der A-Versicherung gehört die X-Bank. Die A-Versicherung erbringt Leistungen über 1 Mio. € zzgl. 190.000 € Umsatzsteuer an die X-Bank. Die X-Bank ist für die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gegenüber der X-Bank ist im Streitjahr eine Umsatzsteuerfestsetzung über 400.000 € ergangen. Die A-Versicherung möchte, dass die X-Bank zum umsatzsteuerlichen Organkreis der A-Versicherung gehört, da sich die Umsatzsteuern auf die Innenleistungen als „echte Kosten“ im Konzern erweisen. Zwischen dem Finanzamt und der A-Versicherung ist die organisatorische Eingliederung strittig, im Ergebnis ist der A-Versicherung aber Recht zu geben. Hat die Klage der A-Versicherung Erfolg?
Problem:
[i]Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage zulässig, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung liegt bei einer Klage gegen einen Steuerbescheid nur dann vor, wenn der Steue...