Investitionszulage für ein Besitzunternehmen, das neben der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nachgeht
Maßgeblichkeit der konkreten Nutzung beim Besitzunternehmen ohne Zurechnung der Merkmale des Betriebsunternehmens
Schriftsatzfrist nach mündlicher Verhandlung
Leitsatz
1. Geht das Besitzunternehmen außerhalb der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nach, kommt es für
die Gewährung von Investitionszulage maßgeblich auf die konkrete Nutzung der Wirtschaftsgüter an, deren Anschaffung oder Herstellung
gefördert werden soll.
2. Werden die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufspaltung bei der Betriebsgesellschaft eingesetzt, kann sich das Besitzunternehmen
für die Investitionszulagenförderung Eigenschaften des Betriebsunternehmens zurechnen lassen. Anderenfalls sind ausschließlich
die eigenen Merkmale des Besitzunternehmens maßgebend, die dieses außerhalb der Betriebsaufspaltung aufweist.
3. Das Besitzunternehmen hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage, wenn diese nicht im Rahmen
der Betriebsaufspaltung durch das dem verarbeitenden Gewerbe angehörende Betriebsunternehmen genutzt wird. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht daraus, dass die Betriebsgesellschaft wesentliche Anteile ihres Strombedarfs aus den Energielieferungen des
Besitzunternehmens gedeckt haben könnte.
4. Eine Schriftsatzfrist dient nicht dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag
vorzubringen und zu belegen.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10 TAAAG-49651
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