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BFH 26.04.2017 III B 100/16, StuB 13/2017 S. 526

Einkommensteuer | Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung (Bezug: § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a EStG).

Praxishinweise

Nach § 26 Abs. 1 EStG haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gem. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Gem. § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nach Auffassung des BFH begünstigt die Vorschrift nur die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

– jh –