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Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs
(1) Mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit dar, wenn sie das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist. (2) Handlungen, die keine bloßen Vorbereitungshandlungen eines späteren Schiffsbetriebs darstellen, sind keine Hilfsgeschäfte i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (Bezug: § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Sätze 1 und 3 GewStG).
Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind die bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlun...