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Zur Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG
Anmerkungen zum
Mit Beschluss vom hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verstoße in seiner bis zum geltenden Fassung, wonach nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist damit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist angehalten, bis zum rückwirkend für die Zeit ab dem eine Neuregelung zu treffen, um die Nichtigkeit der Norm zu verhindern. Im Folgenden werden der Sachverhalt und Gründe der Entscheidung des BVerfG ausführlich dargestellt sowie die praktischen Konsequenzen daraus beleuchtet.
Was wird anlässlich des für die Fälle eines schädlichen Beteiligungserwerbs bis zu 50 % geraten?
Was gilt für Fälle, in denen es zu einem vollständigen Verlustuntergang wegen der Übertragung von mehr als 50 % der Stimmrechte gekommen ist?
Wie kann der Gesetzgeber die rückwirkende Nichtigkeit von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei Fristablauf am verhindern?