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BGH 06.04.2017 IX ZB 40/16, NWB 28/2017 S. 2089

Insolvenzrecht | Unpfandbare Aufwandsentschädigungen

Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung darin liegt, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Ferner hat der BGH entschieden, dass Entschädigungen für Zeitversäumnisse pfändbar sind.

Anmerkung:

Zahlungen für Apothekenbesichtigungen, Kurzbesuche und die Zeitversäumnisse fallen nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang – ohne einen [i]Ehlers, NWB 25/2016 S. 1906Abzug für beruflich bedingte Ausgaben – zur Insolvenzmass...