Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Differenzbesteuerung beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen
Der BFH folgt den Vorgaben des , Sjelle-Autogenbrug) und übernimmt, die von der Verwaltungsauffassung (Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 4 UStAE) abweichende Anerkennung der Differenzbesteuerung.
A. Leitsatz
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.
B. Sachverhalt
Der Kläger kaufte in den Streitjahren 2009 bis 2011 häufig nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet an, zerlegte sie in ihre Einzelteile und verkaufte diese Einzelteile, insbesondere über eine Auktionsplattform. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklärte er u. a. nicht steuerbare Umsätze in Höhe der Einkaufspreise für die Gebrauchtfahrzeuge, die er bei der Ermittlung von Umsätzen nach § 25a UStG abgezogen hatte.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger die Umsätze – mit durch Zerlegen von Fahrzeugen gewonnenen Einzelteilen – zu Unrecht der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen habe. Die als nicht steuerbar erklärten Umsätze seien mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das FG Berlin-Br...