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IK Nr. 7 vom Seite 10

Betriebliche Vollmachten – Handlungsvollmacht und Prokura

Dipl.-Hdl. Karsten Beck; Wiesenttal und Dipl.-Hdl. Michael Wachtler; Fürth

Zum Führen der Geschäfte eines Unternehmens ist je nach Rechtsform der Inhaber selbst oder sein Vertreter (z. B. Vorstand) berechtigt. In einem Betrieb fallen viele verschiedene Rechtsgeschäfte an. Dabei muss es sich nicht immer um Geschäfte im großen Stil handeln. Auch bei vielen kleinen Routinetätigkeiten werden Verträge geschlossen oder rechtswirksame Willenserklärungen abgegeben. Damit Mitarbeiter das Unternehmen rechtswirksam nach außen vertreten können, benötigen sie eine entsprechende Vollmacht.

Da sich der Geschäftsinhaber nicht um jedes Rechtsgeschäft selbst kümmern kann, muss er auch andere für sich handeln lassen. Bei solchen Rechtsgeschäften kann es sich z. B. um eine Bestellung von Büromaterialien oder Rohstoffen handeln oder auch um die Erstellung eines Angebots für einen Kunden. Auch wenn von der Personalabteilung Mitarbeiter eingestellt werden, werden Verträge im Namen des Unternehmens abgeschlossen. Für alle diese Tätigkeiten muss geklärt werden, welche Mitarbeiter im Namen des Unternehmens Rechtsgeschäfte abschließen dürfen.

Welche Arten von Vertretungen werden unterschieden?

Speziell für Kaufleute sind zwei verschiedene Formen der Bevollmächtigung möglich. Beide si...

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IK - Die Industriekaufleute