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KSR Nr. 7 vom Seite 3

Korrespondierende Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens

Grundsätze entfallen bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

Lars Micker

Der BFH hat klargestellt, dass die korrespondierende Bilanzierung der Darlehensforderung eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft endet. Ab diesem Zeitpunkt verliert die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihre Funktion als funktionales Eigenkapital und stellt entsprechend ihrem Bilanzausweis Fremdkapital dar. Die korrespondierende Bilanzierung endet ebenfalls, wenn der Erwerber des Mitunternehmeranteils auch die Gesellschafter-Darlehensforderung erwirbt. In der Sonderbilanz des Neugesellschafters ist die Forderung mit dessen Anschaffungskosten zu aktivieren. Demgegenüber ist die Darlehensverbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen.

Sachverhalt

Der Entscheidung des IV. Senats lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die A GmbH & Co. KG (A KG) betrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 in verschiedenen inländischen Städten Zweigniederlassungen. Kommanditisten der A KG waren bis zum Frau B sowie die Eheleute C (Altgesellschafter). Nach dem Gesellschaftsvertrag w...