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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3691/15 EFG 2017 S. 1183 Nr. 14

Gesetze: GewStG § 10 Abs. 1, GewStG § 14 S. 1, GewStG § 14 S. 2, GewStG § 14 S. 3, GewStG § 5 Abs. 1 S. 3, GewStG § 2 Abs. 5 S. 1, GewStG § 10a S. 1, GewStG § 10a S. 2, GewStG § 10a S. 5, GewStG § 10a S. 6

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei unterjährigem partiellem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft

Erzielung eines positiven Gewerbeertrags in der Zeit vor dem Gesellschafterwechsel

Verlusterzielung nach dem Gesellschafterwechsel und Vorhandensein eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Leitsatz

1. Wechseln bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co.KG während des Wirtschaftsjahrs alle Kommanditisten, nicht aber die am Gewinn und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH, so führt dieser partielle Mitunternehmerwechsel nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gem. § 14 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG, sondern der Gewerbebetrieb wird unverändert fortgeführt.

2. Bei der Anwendung des § 10a GewStG ist der partielle Unternehmerwechsel dennoch wie der Wechsel des Alleinunternehmers zu behandeln. Dementsprechend geht auch beim unterjährigen Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gem. § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

3. Der Höchstbetrag nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG i. H. v. 1 Mio. Euro wird nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, sondern auf der Ebene der Mitunternehmer angewendet und ist daher bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel zeitanteilig auf die Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel aufzuteilen.

4. Im Wirtschaftsjahr eines partiellen unterjährigen Gesellschafterwechsels sind positive, vor dem Gesellschafterwechsel entstandene Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die noch nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen. Bei dieser Verrechnung ist nicht von einem Bruchteil des (positiven) Jahresgewerbeertrags für das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern vom tatsächlich bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers erzielten (positiven) Gewerbeertrag auszugehen. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags. Verbleibt nach dieser Verrechnung ein Gewerbeerbeertrag in Millionenhöhe und ist zum Schluss des Vorjahres ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Millionenhöhe festgestellt worden, so können nach Abzug des zeitanteiligen Höchstbetrags nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG (siehe unter 3.) 60 % des verbleibenden Gewerbeertrags des laufenden Wirtschaftsjahrs mit dem zum Schluss des Vorjahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust verrechnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1622 Nr. 29
DStR 2018 S. 9 Nr. 26
DStRE 2018 S. 922 Nr. 15
EFG 2017 S. 1183 Nr. 14
GStB 2017 S. 436 Nr. 12
GmbH-StB 2017 S. 325 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2017 S. 2404
UAAAG-48777

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