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Absetzung für Abnutzung bei Wirtschaftsgütern
Ergänzend zum Wissenstraining zur AfA bei Gebäuden (STFAN 06/2017 S. 20 ff. →KIEHL PAAAG-46560 ) folgen vorliegend Fälle zur Abschreibung von beweglichen, unbeweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern. Im Vordergrund steht hierbei die steuerrechtliche Abschreibung.
Aufgaben und Lösungen
Der Lehrer L hat am einen Schrank zum Kaufpreis von brutto 1.785 € erworben. L nutzt den Schrank beruflich für seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Wie hoch ist die AfA, die L in 2016 für den Schrank geltend machen kann?
Aufgabe 1
Da L den Schrank für seine Tätigkeit als Lehrer nutzt (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), kann er die Kosten als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Nr. 7 EStG). Der Kaufpreis ohne Umsatzsteuer beträgt 1.500 €, sodass eine Berücksichtigung als geringwertiges Wirtschaftsgut ausscheidet. Der Schrank ist vielmehr über den Zeitraum seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). In diesem Fall ist zu beachten, dass zu den Anschaffungskosten auch die gezahlte Vorsteuer zählt (Umkehrschluss aus § 9b Abs. 1 EStG).
Ein Lehrer ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, ein Vorsteuerabzug scheidet aus. Die Anschaffungskosten betragen damit 1.785 €. Eine zeitanteilige Auf...