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RENO Nr. 7 vom Seite 18

Wirklich konkret genug? – Patientenverfügungen müssen aussagekräftig sein

Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A.; Leipzig

Der BGH hat noch einmal nachgelegt, wie genau eine Patientenverfügung ausgestaltet sein muss. Ist die Verfügung nicht konkret genug, muss das Gericht den mutmaßlichen Willen ermitteln. Und dafür gelten strenge Maßstäbe. Wie diese genau aussehen, erklärt dieser Beitrag, der den und dessen praktische Folgen genauer beleuchtet.

Worum geht es?

Der aktuelle KIEHL PAAAG-41155 spiegelt die fatalste Konstellation wider, die sich im Zuge einer Patientenverfügung stellen kann: Der Wunsch, in bestimmten Situationen zu sterben, wird nicht berücksichtigt, da der Patientenwille nicht deutlich genug formuliert ist. Genauer besehen zeigt die Entscheidung aber auch, welche Probleme entstehen können, wenn Gerichte eine ungenügende Patientenverfügung auslegen, also den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln müssen. Denn dabei kann ein Gericht auch Fehler machen.

Sachverhalt

Vorliegend hatte eine 67-Jährige bereits 1998 eine Patientenverfügung verfasst. Darin hatte sie formuliert, dass sie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ wünsche. In diesem Zusammenhang nannte sie auch konkrete Situationen, wann dies gelten sollte, ...

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