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Auftragsforschung und ermäßigter Steuersatz
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG sieht für Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes den ermäßigten Steuersatz vor. Der Zweckbetrieb ist grundsätzlich in § 65 AO definiert. Unabhängig davon gehören aber auch „Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen“ unter den Voraussetzungen von § 68 Nr. 9 AO zu den Zweckbetrieben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Träger der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert.
A. Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i. S. von § 68 Nr. 9 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des , BFHE 245 S. 397).
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine gemeinnützi...