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Zivilprozessrecht | Ordnungsgeld gegen GmbH bei Nichterscheinen des Geschäftsführers zum Termin
Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) nur gegen sie und nicht gegen ihren zum Termin geladenen, aber nicht selbst erschienenen gesetzlichen Vertreter verhängt werden. Zweck dieses Sanktionsmittels ist es nämlich nicht, eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern – eine Pflicht, die grds. der Prozesspartei selbst obliegt, welche dann auch die entsprechenden Nachteile zu tragen hat, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt.
Nach der Gegenmeinung, der sich im Streitfall auch das OLG Rostock als Vorinstanz angeschlossen hatte, soll wegen eines strafähnlichen Charakters das Ordnungsgeld aber nicht gegen die GmbH, sondern nur gegen den geladenen, aber nicht zum Termin erscheinenden ...