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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i. S. von § 68 Nr. 9 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. (2) Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten, wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des NWB SAAAE-69845).
Die Klägerin, eine im Bereich der Auftragsforschung tätige geme...