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Altgesellschafter bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft
Die grunderwerbsteuerliche Spezialvorschrift (§ 1 Abs. 2a GrEStG) für immobilienbesitzende Personengesellschaften (Immo-Personengesellschaft) ist in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus geraten. Auslöser war die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2013, mit der die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zur Auslegung der Vorschrift in grundlegenden Teilbereichen abgelehnt wurde. Der Gesetzgeber hat durch Änderung der Vorschrift die Verwaltungsauffassung gesetzlich wieder für Erwerbsvorgänge ab dem eingeführt (StÄndG 2015 vom , BGBl 2015 I S. 1834). Ein Teilaspekt ist aber weiterhin umstritten, dies betrifft die Qualifikation des Altgesellschafters bei sog. zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften. Ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf gibt Anlass, diese Thematik näher zu beleuchten:
I. Nur Übertragungen auf Neugesellschafter relevant
[i]Anteilsübertragungen auf Altgesellschafter dagegen unschädlich i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStGEin Erwerbsvorgang liegt nach der Spezialvorschrift immer dann vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an einer Immo-Personengesellschaft unmittelbar/mittelbar auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Schädlich im Sinne der Vorschrift ist demnach nur die Übertragung auf einen sog. Neugesellschafter, d...