Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialhilferegress: Überleitung von Nutzungs- und Versorgungsrechten
Nießbrauch, Wohnungsrecht und Pflegeverpflichtung bei vorweggenommener Erbfolge
Der Sozialhilferegress spielt in der Praxis – nicht zuletzt wegen ständig wachsender Pflegeheimkosten – eine immer wichtigere Rolle. Dieser Beitrag befasst sich insbesondere mit der Überleitungsfähigkeit von Nutzungs- und Versorgungsrechten, die sich der Sozialleistungsempfänger vorbehalten hat, als er seine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug. Hat der Sozialleistungsempfänger innerhalb der letzten zehn Jahre seit Eintritt des Notbedarfs seine Immobilie verschenkt, wird der Sozialleistungsträger die Überleitung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zu prüfen haben. Der Beitrag kann als Fortsetzung des Aufsatzes „Sozialhilferegress im Erbrecht – Erbschaft, testamentarische Gestaltungen, Pflichtteilsverzicht und Ausschlagung“ (Heidtkamp, NWB-EV 2016 S. 133) gesehen werden.
Um eine Umwandlung eines Wohnungsrechts in einen durch den Sozialleistungsträger überleitungsfähigen Geldanspruch zu verhindern, ist eine sogenannte Wegzugsklausel in der Übertragungsurkunde zu vereinbaren. Gleiches gilt auch für Pflegeverpflichtungen, soweit mit Umzug in ein Pflege- oder Altenheim Zahlungen eingestellt werden sollen.
Alle Leistungsarten, die das Sozialgesetzbuch in § 8 SBG XII nennt, sowie die Grundsicherung für Arbeitslose nach dem