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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten
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Das Umsatzsteuerrecht sieht für die ehrenamtliche Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in § 4 Nr. 26 UStG eine Steuerbefreiung vor, die nun erneut im Fokus der Finanzverwaltung und demnach auch der Unternehmer und deren steuerlichen Berater steht. Mit seinem jüngsten greift die Finanzverwaltung die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH () auf und schränkt dadurch den Anwendungsbereich der Norm erneut ein.
A. Ausgangslage
Die Vorschrift des § 4 Nr. 26 UStG befreit die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer, wenn
sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG) oder
das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG).
Bevor man in die weitere Prüfung der Buchstaben a) oder b) einsteigt, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob überhaupt eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt. Liegt bereits keine solche ehrenamtliche Tätigkeit vor, erübrigt sich eine weitere Überprüfung, da die Steuerfreiheit dann nicht eingreifen kann.
B. Bisheriger Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit
Das UStG selbst definiert den Begriff des Ehrenamts nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH is...BStBl 1988 II S. 384BStBl 1994 II S. 773