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EuGH  - C-153/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 173 Abs 2 Buchst c, RL 2006/112/EG Art 167

Rechtsfrage

1. Hat der Steuerpflichtige, wenn die Ratenkaufgeschäften (die sich aus steuerbefreiten Kreditleistungen und steuerbaren Fahrzeuglieferungen zusammensetzen) zugeordneten Gemeinkosten nur in den Preis der steuerbefreiten Kreditleistungen des Steuerpflichtigen eingeflossen sind, ein Recht, auf diese Kosten entstandene Vorsteuer in Abzug zu bringen?

2. Wie sind die Ausführungen in Rn. 31 des Urteils Midland Bank (C-98/98) und konkret die Erklärung auszulegen, dass Gemeinkosten Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen sind und damit "zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens (gehören)"?

Insbesondere stellen sich folgende Fragen:

a) Ist die betreffende Textpassage so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Leistung stets einen gewissen Vorsteuerbetrag nach einer besonderen Methode gemäß Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie zuzuordnen hat?

b) Ist dies auch dann der Fall, wenn die Gemeinkosten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht in den Preis der von dem Unternehmen erbrachten steuerbaren Leistungen einfließen?

3. Hat der Umstand, dass die Gemeinkosten bei der Vornahme steuerbarer Fahrzeuglieferungen zumindest in gewissem Umfang tatsächlich verwendet worden sind,

a) zur Folge, dass ein Teil der Vorsteuer auf diese Kosten in Abzug gebracht werden können muss?

b) Ist dies auch dann der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so sind, dass die Gemeinkosten nicht in den Preis steuerbarer Fahrzeuglieferungen einfließen?

4. Kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, die steuerbaren Fahrzeuglieferungen (oder ihren Wert) außer Acht zu lassen, um zu einer besonderen Methode im Sinne von Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie zu gelangen?

Gemeinkosten; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Vorsteuerabzug; Vorsteuerbetrag

Fundstelle(n):
FAAAG-48328

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