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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 03 | Beschränkte Steuerpflicht: Steuerabzug auf Anordnung gewinnt an praktischer Bedeutung

Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländische Einkünfte erzielen, kann das Finanzamt nach § 50a Abs. 7 Satz 1 EStG anordnen, dass der Schuldner für Rechnung des Gläubigers die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Besondere Relevanz hat die Vorschrift bei Immobilientransaktionen unter Beteiligung beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften.

Hinweisen möchten wir Sie auch auf eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen.

Nach § 50a EStG ist in bestimmten Fällen bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzug vorzunehmen. Abs. 7 regelt den Steuerabzug auf Anordnung. Betroffen sind beschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen, die inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen. Bei diesen kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers – sprich: des inländischen Steuerschuldners – anordnen: Der Schuldner der Vergütung muss die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftsteuer für Rechnung des Gläubigers im Wege des Steuerabzugs einbehalten und abführen. Voraussetzu...