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Einkommensteuer | Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit, sondern eine eigenständige werbende Tätigkeit dar, wenn sie das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist. (2) Handlungen, die keine bloßen Vorbereitungshandlungen eines späteren Schiffsbetriebs darstellen, sind keine Hilfsgeschäfte i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Die Klägerin ist eine sog. Ein-Schiff-Gesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die für die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG optierte. Gestritten wurde dar...