BMF - IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 001

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018)

Bestimmung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen zur Bestimmung der Teilfreistellungssätze nach § 20 des Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (im Weiteren mit „InvStG” abgekürzt) wie folgt:

1. Voraussetzungen eines Aktienfonds und eines Mischfonds (§ 2 Absatz 6 und 7 InvStG)

Ein Investmentfonds qualifiziert als Aktienfonds, wenn er gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG investiert (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Ein Mischfonds liegt hingegen vor, wenn der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen zumindest 25 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Beschränken die Anlagebedingungen den Kreis der erwerbbaren Vermögensgegenstände auf einen Teil der in § 2 Absatz 8 InvStG genannten Kapitalbeteiligungen (z. B. börsengehandelte Kapitalgesellschaftsanteile), ist diese gegenüber den gesetzlichen Vorgaben weitergehende Einschränkung unschädlich. Demgegenüber erfüllen Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen (auch) synthetisch mittels Finanzderivaten (z. B. Aktien-Swaps) abbilden können, nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG, es sei denn, die Anlagebedingungen sehen (ergänzend) eine Mindestbeteiligungsquote von 51 Prozent unmittelbar in Kapitalbeteiligungen vor. Für Zwecke des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG ist allerdings unbeachtlich, ob der Investmentfonds das Wertänderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert. Denn Sicherungsgeschäfte haben keine Auswirkung auf die steuerliche Belastung der laufenden Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen.

Die gesetzliche Einstufung als Aktien- oder Mischfonds lehnt sich primär an die in den Anlagebedingungen vorgesehenen Anlagevorgaben an. Der Investmentfonds hat jedoch auf Grund des gesetzlich gegebenen Kriteriums der „fortlaufenden Anlage” die durchgehende Erfüllung (d. h. grundsätzlich an jedem Tag des Geschäftsjahres) dieser Vermögenszusammensetzung anzustreben. Ein wesentlicher Verstoß gegen diese Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung führt folglich zum Verlust des Status als Aktien- oder Mischfonds. Unbeachtlich ist hingegen ein kurzfristiges Unterschreiten der Vermögensgrenzen des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG auf Grund von Wertveränderungen der gehaltenen Vermögensgegenstände oder einer unbeabsichtigten oder unverschuldeten fehlerhaften Einstufung eines Vermögensgegenstands als Kapitalbeteiligung. Eine passive Grenzverletzung führt daher nicht zum Verlust des Status eines Aktien- oder Mischfonds, wenn der Investmentfonds unverzüglich nach Kenntnis der Grenzverletzung ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen unternimmt, um die für ihn erforderliche Kapitalbeteiligungsquote wiederherzustellen.

Ein wesentlicher Verstoß gegen die Vorgaben zur Vermögenszusammensetzung ist nach § 153 Absatz 2 AO der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Den Anlegern hat der Investmentfonds in öffentlich zugänglicher Weise mitzuteilen, wenn sich der Teilfreistellungssatz i. S. d. § 20 InvStG ändert (z. B. durch einen Hinweis auf der Internetseite des Investmentfonds). Darüber hinaus ist der Investmentfonds verpflichtet, unverzüglich seine früheren und nun nicht mehr zutreffenden Angaben gegenüber Entrichtungspflichtigen oder Finanzinformationsdienstleistern (z. B. WM-Datenservice) zum anwendbaren Teilfreistellungssatz zu korrigieren.

Bei ausländischen Investmentfonds i. S. d. § 2 Absatz 3 InvStG wird es nicht beanstandet, wenn die Anlagebedingungen i. S. d. § 2 Absatz 12 InvStG lediglich eine „überwiegende” (d. h. mehr als fünfzigprozentige) Anlage in Kapitalbeteiligungen vorsehen.

Die gesetzlich vorgegebene Zielsetzung der „fortlaufenden Anlage” in Kapitalbeteiligungen wird auch innerhalb von sechs Monaten nach Neuauflage oder während der Abwicklung eines Investmentfonds erfüllt, sofern der Investmentfonds innerhalb dieses Zeitraums noch nicht oder nicht mehr die vorausgesetzte tatsächliche Vermögenszusammensetzung des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG erreicht.

Bei der Ermittlung des anteilig auf Kapitalbeteiligungen entfallenden Vermögens eines Investmentfonds ist auf den Wert der von dem Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenstände (Aktiva) abzustellen (Aktivvermögen). Ziel-(Spezial-)Investmentanteile gehen mit ihrem Nettoinventarwert in das Aktivvermögen ein. Die Bezugnahme auf das Aktivvermögen ergibt sich aus der systematischen Verknüpfung mit § 20 Absatz 1 und 2 InvStG. Die hierin vorgesehene Teilfreistellung von Investmenterträgen auf Anlegerebene berücksichtigt typisierend eine steuerliche Vorbelastung von zumindest 25 Prozent (bei Mischfonds) und 51 Prozent (bei Aktienfonds) des Aktivvermögens.

Bei OGAW i. S. d. § 1 Absatz 2 KAGB, die nach § 199 KAGB für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des aufsichtsrechtlichen Wertes des OGAW aufnehmen dürfen, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese zur Bestimmung der Kapitalbeteiligungsquote auf den Nettoinventarwert abstellen. Das Gleiche gilt für andere Investmentfonds, bei denen die Kreditaufnahme folgendermaßen beschränkt ist: Es dürfen nur kurzfristige Kredite (maximale Laufzeit von einem Jahr) aufgenommen werden, die maximale Kreditaufnahme beträgt höchstens 30 Prozent des aufsichtsrechtlichen Wertes des Investmentfonds und die Kredite dürfen nicht für die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Investmentfonds verwendet werden.

Für die Besteuerung von Investmenterträgen, die dem Anleger bis zum zufließen, ist es auch bei den übrigen Investmentfonds nicht zu beanstanden, dass in den Anlagebedingungen auf den Nettoinventarwert abgestellt wird, wenn der Investmentfonds tatsächlich die anhand des Aktivvermögens ermittelte Kapitalbeteiligungsquote fortlaufend einhält und dies gegenüber den Anlegern oder in öffentlich zugänglicher Weise (z. B. auf der Internetseite des Investmentfonds) oder gegenüber einem Finanzinformationsdienstleister versichert.

Bei Dach-Investmentfonds ist für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht zu beanstanden, wenn der Dach-Investmentfonds auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungs-Mindestquoten abstellt. Damit genügt es für die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote des Dach-Investmentfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote eines Dach-Investmentfonds. Bei der fortlaufenden Überwachung dieser Voraussetzung darf der Dach-Investmentfonds abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG bei Ziel-Aktienfonds oder Ziel-Mischfonds mit einer höheren Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds geregelten höheren Mindestquoten abstellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn der Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt und darauf aufbauend eine fortlaufende Einhaltung der in den Anlagebedingungen des Dach-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungsquote sicherstellt.

Für eine Übergangszeit bis einschließlich ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aktienfondsteilfreistellung nicht aus den Anlagebedingungen ergibt. Stattdessen dürfen Finanzinformationsdienstleister und die Entrichtungspflichtigen auf eine Eigenerklärung eines Investmentfonds vertrauen, dass der Investmentfonds während des gesamten Kalenderjahres 2018 fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen investiert und damit in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines Aktienfonds erfüllen wird (Selbstdeklaration). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mischfonds.

2. Kapitalbeteiligungen (§ 2 Absatz 8 InvStG)

§ 2 Absatz 8 InvStG definiert abschließend den Begriff der Kapitalbeteiligungen für die Anwendung des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG. Der Katalog bildet typisiert diejenigen Vermögensgegenstände ab, in denen es zu einer steuerlichen Vorbelastung mit Ertragsteuern kommt. Dementsprechend stellen insbesondere Finanzderivate, die die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen synthetisch nachbilden, keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG dar. Anteile an REIT-Aktiengesellschaften i. S. d. §§ 1 ff. REITG und Anteile an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG sind ebenfalls keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG.

Als Kapitalbeteiligungen kommen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG Anteile an Kapitalgesellschaften in Betracht. Sind die Anteile an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder auf einem organisierten Markt notiert, liegt eine Kapitalbeteiligung i. S. d. § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 InvStG vor.

Bei nicht börsengehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteile) fordert § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 InvStG weitere Voraussetzungen an die Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaft. In den EU- oder EWR-Mitgliedstaaten ansässige Kapitalgesellschaften müssen in ihrem Ansässigkeitsstaat der allgemeinen Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und dürfen nicht von dieser befreit sein. Bei in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften wird zudem ein nomineller Ertragsteuersatz von mindestens 15 Prozent gefordert.

Nicht börsengehandelte Anteile an Immobilien-Kapitalgesellschaften i. S. d. § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB stellen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 InvStG keine Kapitalbeteiligungen dar. Die Beteiligungen an solchen Kapitalgesellschaften sind ausschließlich für die Einstufung eines Investmentfonds als Immobilienfonds nach § 2 Absatz 9 InvStG sowie bei Bestimmung des Teilfreistellungssatzes nach § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG für Immobilienfonds zu berücksichtigen.

Anteile an körperschaftlich strukturierten Ziel-(Spezial-)Investmentfonds (z. B. Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital i. S. d. § 108 KAGB oder SICAV-SA) sind nach § 2 Absatz 8 Satz 2 InvStG keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG. Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG werden diese (Spezial-)Investmentanteile anteilig als Kapitalbeteiligungen behandelt. Anteile an einem Aktienfonds i. S. d. § 2 Absatz 6 InvStG gelten – vorbehaltlich der o. a. Nichtbeanstandungsregelung – in Höhe von 51 Prozent und Anteile an Mischfonds i. S. d. § 2 Absatz 7 InvStG in Höhe von 25 Prozent des Werts der Anteile als Kapitalbeteiligungen.

Kapitalbeteiligungen, die nur mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, bleiben für die Zwecke des § 2 Absatz 8 InvStG unberücksichtigt.

3. Immobilienfonds (§ 2 Absatz 9 InvStG)

Ein Immobilienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobiliengesellschaften i. S. d. § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB investiert (Immobilienquote). Immobiliengesellschaften können rechtsformunabhängig sowohl als Kapital- wie auch als Personengesellschaften ausgestaltet sein. Anteile an Immobilienfonds gelten für diese Zwecke in Höhe von 51 Prozent des Werts des Investmentanteils als Immobilien.

Für die Ermittlung der Immobilienquote sind 100-prozentige Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft mit dem Verkehrswert der Immobilien zuzüglich des Wertes der Bewirtschaftungsgegenstände i. S. d. § 231 Absatz 3 KAGB (z. B. Telefonanlage, Reinigungsgeräte, Schneepflug) anzusetzen, wenn sich diese Werte aus dauerhaft öffentlich zugänglichen Informationen des Investment-fonds (z. B. Jahresberichte) ergeben. Soweit es an einer derartigen Veröffentlichung fehlt, ist nur der Beteiligungswert der Immobiliengesellschaft anzusetzen. Wenn der Investmentfonds weniger als 100 Prozent der Anteile an einer Immobiliengesellschaft hält, ist nur der auf die Beteiligungsquote entfallende Wert anzusetzen.

Beispiel:

Der A-Investmentfonds ist alleiniger Gesellschafter der Immobiliengesellschaft B in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem ausländischen Staat X.

Der A-Investmentfonds stattet die B-Immobiliengesellschaft mit einem Eigenkapital in Höhe von 50.000 € aus. Zudem stellt der A-Investmentfonds der B-Immobiliengesellschaft ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 30.000 € zur Verfügung.

Darüber hinaus nimmt die B-Immobiliengesellschaft ein Darlehen bei einer Bank in Höhe von 20.000 € auf. Mit dem vorhandenen Kapital erwirbt die B-Immobiliengesellschaft eine Immobilie in dem ausländischen Staat X zu einem Kaufpreis in Höhe des aktuellen Verkehrswertes von 95.000 € und erwirbt Bewirtschaftungsgegenstände im Wert von 5.000 €. Der A-Investmentfonds hält eine Liquiditätsreserve in Höhe von 40.000 € und darüber hinaus keine weiteren Vermögensgegenstände.

Wenn der A-Investmentfonds die Werte der in der B-Immobiliengesellschaft gehaltenen Vermögensgegenständen in dauerhaft zugänglicher Weise veröffentlicht, sind als Aktivvermögen 170.000 € (95.000 € + 5.000 € + 30.000 € + 40.000 €) anzusetzen. Als Immobilien sind 100.000 € (95.000 € + 5.000 €) anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Immobilienquote von 58,8 Prozent.

Fehlt eine Veröffentlichung dieser Werte, so ist bei der Ermittlung des Aktivvermögens die B-Immobiliengesellschaft nur mit ihrem Beteiligungswert in Höhe von 50.000 € zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich damit ein Aktivvermögen in Höhe von 120.000 € (50.000 € + 30.000 € + 40.000 €). Als Wert der Immobilien ist nur der Beteiligungswert in Höhe von 50.000 € anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Immobilienquote von 41,7 Prozent.

Folgende Aktiva gelten, soweit sie sich auf den Rücknahmepreis auswirken, für die Zwecke der Ermittlung der Immobilienquote als Immobilien:

  • aktivierte und noch nicht abgeschriebene Anschaffungsnebenkosten i. S. d. § 248 Absatz 3 KAGB,

  • Forderungen aus schwebenden Grundstücksveräußerungsgeschäften,

  • Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung (z. B. Nebenkostenforderungen gegenüber Mietern und Pächtern der Immobilie),

  • Steuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Immobilie und

  • sonstige immobilienbezogene Vermögensgegenstände.

Bei Dach-Investmentfonds ist es aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Dach-Investmentfonds für die Ermittlung seiner Immobilienquote auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds vorgesehenen Immobilien-Mindestquoten abstellt.

Die Ausführungen zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG gelten in Bezug auf die Ausgestaltung und die Umsetzung der Anlagebedingungen entsprechend. Bei Neuauflage eines Immobilienfonds ist es in der Regel ausreichend, wenn der Investmentfonds innerhalb der vierjährigen Frist des § 244 KAGB die „fortlaufende Anlage” seines Vermögens in Immobilien und Immobiliengesellschaften erfüllt. Er muss jedoch bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Auflage eine erste Immobilie oder eine erste Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft sachenrechtlich erworben haben oder zumindest einen schuldrechtlichen Vertrag zum Erwerb abgeschlossen haben. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind die für Immobilienfonds geltenden Teilfreistellungssätze von Anfang an nicht anwendbar.

Die Regelungen zum wesentlichen Verstoß gegen die Vorgaben zur Vermögenszusammensetzung sowie zur Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Aktien- und Mischfonds gelten für Immobilienfonds und die Immobilienquote entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 001

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 1485 Nr. 26
DStZ 2017 S. 629 Nr. 17
IAAAG-47864