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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 2101/16 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG Anlage 2 Nr. 52 Buchst. d zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KN UPos. 9021 10 90 KN UPos. 9021 90 90

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme: Bezugnahme auf die Unterposition 9021 90 KN in Anlage 2 Nr. 52 Buchst. d zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG

Leitsatz

  1. Der EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom dahin auszulegen, dass aus Schrauben, Rundstiften aus verschiedenen Materialien, Crosslink-Platten, farblich codierten Haken in vier verschiedenen Größen sowie lateralen Konnektoren zusammengestellte Wirbelsäulenfixationssysteme, die vor ihrer Verwendung patientenspezifisch zusammengestellt und dauerhaft in den menschlichen Körper implantiert werden, in die Unterposition 9021 90 90 einzureihen sind?

  2. Wenngleich Wirbelsäulenfixationssysteme als vollständige Systeme überwiegend zu anderen Zwecken als die in der DVO Nr. 1214/2014 in die Unterposition 9021 10 90 KN eingereihten Pangeaschrauben verwendet werden, wirft die Begründung dieser Einreihungsverordnung mit der Bezugnahme auf die Anmerkung 2 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN die Frage auf, ob dies auch für Wirbelsäulenfixationssysteme der beschriebenen Art zu gelten hat.

Fundstelle(n):
JAAAG-47735

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