Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verschärfte Haftung von Steuerberatern bei Krisenmandaten
Unterlassener Hinweis auf die mögliche Insolvenzreife kann eine haftungsbegründende Nebenpflichtverletzung darstellen
Nach einem aktuellen scheidet dann, wenn für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund besteht, eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung, stillgelegt werden wird.
Welche Pflichten treffen den Steuerberater bei Krisenmandaten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung?
Wann darf nicht mehr zu Fortführungswerten bilanziert werden und welche Krisenanzeichen gibt es?
Wie ist die Haftung des Beraters gestaltet und welche Entwicklungen werden in der Praxis eintreten?
I. Vorbemerkungen
[i]Schmittmann, BGH verschärft seine Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung in der Krise, StuB 6/2017 S. 241 NWB PAAAG-40264 Hiebert, Die Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters im Spannungsfeld zur Insolvenzanfechtung von Honoraren, NWB 22/2017 S. 1678 NWB KAAAG-45568 Sikora, Going-concern-Bilanzierung und insolvenzrechtliche Hinweispflichten bei Krisenmandanten, BBK 10/2017 S. 458 NWB LAAAG-44804 Jähne, BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern in der Krise, NWB 17/2017 S. 1310 NWB YAAAG-42633 Geißler, Haftung des Steuerberaters, infoCenter NWB GAAAB-78593 An seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich nicht Aufgabe des mit der allgemeinen Steuerberatung einer GmbH beauftragten Beraters sei, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, es die Pflicht der Geschäftsführung sei, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetre...