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Verschärfte Haftung von Steuerberatern bei Krisenmandaten
Unterlassener Hinweis auf die mögliche Insolvenzreife kann eine haftungsbegründende Nebenpflichtverletzung darstellen
Nach einem aktuellen scheidet dann, wenn für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund besteht, eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung, stillgelegt werden wird.
Welche Pflichten treffen den Steuerberater bei Krisenmandaten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung?
Wann darf nicht mehr zu Fortführungswerten bilanziert werden und welche Krisenanzeichen gibt es?
Wie ist die Haftung des Beraters gestaltet und welche Entwicklungen werden in der Praxis eintreten?
I. Vorbemerkungen
[i]Schmittmann, BGH verschärft
seine Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung in der Krise, StuB 6/2017 S. 241
NWB PAAAG-40264
Hiebert, Die
Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters im Spannungsfeld zur
Insolvenzanfechtung von Honoraren, NWB 22/2017 S. 1678
NWB KAAAG-45568
Sikora,
Going-concern-Bilanzierung und insolvenzrechtliche Hinweispflichten bei
Krisenmandanten, BBK 10/2017 S. 458
NWB LAAAG-44804
Jähne, BGH
verschärft die Haftung von Steuerberatern in der Krise, NWB 17/2017 S. 1310
NWB YAAAG-42633
Geißler, Haftung des
Steuerberaters, infoCenter
NWB GAAAB-78593 An
seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich
nicht Aufgabe des mit der allgemeinen Steuerberatung einer GmbH beauftragten
Beraters sei, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz
darauf hinzuweisen, es die Pflicht der Geschäftsführung sei, eine Überprüfung
vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetre...